Kosten

 Meine Vergütung

Grundlage für die Vergütung von Rentenberatern ist – ebenso wie für Rechtsanwälte – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daher ist es Rentenberatern gemäß § 4 Abs. 2 RVG untersagt, geringere Gebühren zu erheben, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Gleichwohl ist es so, dass mir eine allumfassende Beratung mit den im RVG aufgeführten Pauschalen nicht möglich ist.


Aus diesem Grund schließe ich mit jedem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung ab. Darin werden der Umfang meiner Tätigkeit und die damit verbunden Kosten vereinbart. Auf diese Weise sind die Kosten für Sie transparent und Sie entscheiden über Ihr Budget.

Zum Ablauf 
meiner Beratung

  1. Vor unserem Beratungstermin fordere ich bei Ihnen – abhängig von Ihrer Situation – Informationen und Unterlagen an.

  2. Auf diese Weise kann ich mir bereits im Vorfeld einen Überblick über Ihre persönliche Situation verschaffen.

  3. Im Beratungstermin besprechen wir dann Ihr Anliegen konkret und entwickeln einen Fahrplan zum weiteren Vorgehen.

  4. Ob daraus weitere Tätigkeiten resultieren, ergibt sich aus dem Beratungstermin. Sie entscheiden, ob Sie die nächsten Schritte selbst vornehmen oder mich mit weiteren Tätigkeiten beauftragen wollen.


Kosten der Beratung

Die Kosten für eine Erstberatung betragen 476,-  inkl. Mehrwertsteuer.
Darüber hinausgehende Tätigkeiten und Kosten würden wir besprechen und ggf. vereinbaren. Dabei sind sowohl Vereinbarungen nach Aufwand oder Pauschalen (z.B. für die Durchführung von Rentenantragsverfahren) möglich.

Rentenberatung als Werbungskosten
in der Steuererklärung

Kosten der Rentenberatung können Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Sprechen Sie hierzu bitte mit Ihrem Steuerberater.

Übernahme von Kosten
durch die Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtschutzversicherung?
Klären Sie bitte im Vorfeld die eventuelle Kostenübernahme der Rentenberatungskosten im Hinblick auf Umfang und Höhe.